Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VOAP 1.2 StAV
VOAP 1.2 StAV§ 30 Schwerbehinderte Menschen
Stand: 26.08.2026
Prüfungen von schwerbehinderten Menschen und diesen Gleichgestellten nach den §§ 15 ,18 und 21 sind im Einzelfall den behinderungsspezifischen Besonderheiten anzupassen. Hierüber entscheidet unter Beteiligung der zuständigen Schwerbehindertenvertretung der Vorsitz des Prüfungsausschusses.