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VOAP 1.2 StAV

§ 15 Klausuren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Anwärterinnen und Anwärter werden zu den Inhalten der fachlichen Themen 2.1 bis 2.8 der Anlage 1 in insgesamt vier Klausuren von jeweils zwei Stunden Dauer überwiegend verständnisorientiert geprüft. Zwei der Klausuren haben arbeitsschutzfachliche und zwei der Klausuren verwaltungsrechtliche Schwerpunkte. Diese Klausuren werden anonym und zeitnah im Anschluss an die jeweiligen Ausbildungslehrgänge durchgeführt Die Ausbildungsleitung legt die Klausurvorschläge dem Vorsitz des Prüfungsausschusses vor, der die Klausuraufgaben festlegt.

§ 14 § 16