Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VOAP 1.2 StAV

VOAP 1.2 StAV

§ 20 Noten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die einzelnen Leistungen, das heißt einzelne Leistungs- und Verhaltensaspekte der Ausbildungsberichte, einzelne Fragen in den Klausuren, die fachpraktische Arbeit und jedes Prüfgebiet der mündlichen Prüfung, dürfen nur unter Verwendung von ganzen und halben Punktzahlen bewertet werden. Die Gesamtpunkte entsprechen folgenden Noten:

sehr gut (1) = 15,00 bis 13,50 Punkte

(eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht);

gut (2) = 13,49 bis 11,50 Punkte

(eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht);

befriedigend (3) = 11,49 bis 9,50 Punkte

(eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht);

ausreichend (4) = 9,49 bis 7,50 Punkte

(eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht);

mangelhaft (5)= 7,49 bis 2,50 Punkte

(eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und unter 50 Prozent der möglichen Leistung liegt, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können);

ungenügend (6) = 2,49 bis 0 Punkte

(eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können).

§ 19 § 21