Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VOAP 1.2 StAV
VOAP 1.2 StAV§ 17 Bewertung der Klausuren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30286/17#abs-1 (1) Zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses bewerten die Klausuren unabhängig voneinander und legen das jeweilige Klausurergebnis fest. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet der Prüfungsausschuss. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses dokumentiert die Prüfungsergebnisse in den Klausurzeugnissen und übersendet diese der Ausbildungsleitung. In den Klausurzeugnissen ist der Gesamtpunktwert nach § 20 anzugeben. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses eröffnet und erläutert der Anwärterin oder dem Anwärter das Prüfungsergebnis in Anwesenheit der Ausbildungsleitung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30286/17#abs-2 (2) Bei der Bewertung der Prüfungsleistung sind neben der inhaltlichen Richtigkeit und dem Aufbau, die äußere Form und der sprachliche Ausdruck zu berücksichtigen. Die Bewertung ist zu begründen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30286/17#abs-3 (3) Wird eine Klausur ohne triftige Entschuldigung gemäß § 25 Absatz 1 nicht abgeliefert, gilt sie als mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30286/17#abs-4 (4) Wird eine Klausur mit weniger als 7,5 Punkten bewertet, ist der Anwärterin oder dem Anwärter eine Klausur zur Wiederholung zu stellen. Wird eine Wiederholungsklausur mit weniger als 7,5 Punkten bewertet, ist der Vorbereitungsdienst entsprechend § 13 Absatz 2 zu beenden. Nach der erstmaligen Bewertung einer Klausur mit weniger als 7,5 Punkten sind der Anwärterin oder dem Anwärter die Rechtsfolgen einer Wiederholung einer Klausurbewertung mit weniger als 7,5 Punkten schriftlich gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen. Die Klausuren und die Klausurzeugnisse und gegebenenfalls das Empfangsbekenntnis werden zur Ausbildungsakte genommen.