Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VOAP 1.2 StAV
VOAP 1.2 StAV§ 14 Prüfungsausschuss
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30286/14#abs-1 (1) Das Ministerium beruft den „Prüfungsausschuss für Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen“. Er führt das kleine Landessiegel.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30286/14#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung als Vorsitz und vier weiteren Beamtinnen und Beamten der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2 oder des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung, für die eine ausreichende Anzahl von Vertretungen zu berufen ist. In den Prüfungsausschuss sollen mindestens zwei Beamtinnen berufen werden. In Ausnahmefällen kann eine tarifbeschäftigte Person in den Prüfungsausschuss berufen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30286/14#abs-3 (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihren Prüfungsentscheidungen an Weisungen nicht gebunden. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30286/14#abs-4 (4) Der Prüfungsausschuss legt in Abstimmung mit der Ausbildungsleitung die zu prüfenden Themen und in Abstimmung mit der Ausbildungsleitung die Prüfungstermine fest. Der Vorsitz führt die laufenden Geschäfte. Er erhält von der Ausbildungsleitung die Ausbildungsunterlagen.