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Betriebssatzung für den LVR-Verbund Heilpädagogischer Hilfen§ 16 Wirtschaftsplan
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30275/16#abs-1 (1) Das Wirtschaftsjahr der jeweiligen Einrichtung entspricht dem Haushaltsjahr des Landschaftsverbandes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30275/16#abs-2 (2) Für jede Einrichtung ist spätestens einen Monat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres ein Wirtschaftsplan, bestehend aus Erfolgsplan, Vermögensplan und Stellenübersicht, unter Beachtung bundes- und landesrechtlicher Regelungen aufzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30275/16#abs-3 (3) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn
1. das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung die Haushaltslage der Gemeinde beeinträchtigt oder eine Änderung des Vermögensplans bedingt oder
2. zum Ausgleich des Vermögensplans erheblich höhere Zuführungen der Gemeinde oder höhere Kredite erforderlich werden oder
3. im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder
4. eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.