Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung der gemeinsamen zuständigen Behörde für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Schollbruch des Wasserversorgungsverbandes Tecklenburger Land

Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung der gemeinsamen zuständigen …

§ 2

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Soweit sich über das Verfahren zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes hinaus andere Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind diese Aufgaben von den dafür nach Landesrecht zuständigen Behörden wahrzunehmen.

§ 1 § 3