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VAP 2.2 StAV§ 5 Einstellung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30220/5#abs-1 (1) Das Ministerium weist die nach § 4 ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber einer Bezirksregierung (Ausbildungsbehörde) zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30220/5#abs-2 (2) Vor der Einstellung haben sie folgende Unterlagen beglaubigt oder im Original beizubringen:
1. Die Geburtsurkunde,
2. ggf. Heiratsurkunde, Lebenspartnerschaftsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder,
3. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis und ein von der zuständigen Meldebehörde ausgestelltes „Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“, die nicht älter als drei Monate sein dürfen und
4. eine Erklärung darüber, ob gegen sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist und ob sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30220/5#abs-3 (3) Nach dem Vorbereitungsdienst besteht kein Anspruch auf eine anschließende Verwendung im öffentlichen Dienst. Auf die Rechtsfolgen des § 22 Absatz 4 Beamtenstatusgesetz wird hingewiesen.