Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VAP 2.2 StAV
VAP 2.2 StAV§ 30 Schwerbehinderte
Stand: 26.08.2026
Prüfungen von Schwerbehinderten und diesen Gleichgestellte nach den §§ 15, 18 und 21 sind im Einzelfall den behinderungsspezifischen Besonderheiten anzupassen. Hierüber entscheidet unter Beteiligung der zuständigen Schwerbehindertenvertretung der Vorsitz des Prüfungsausschusses.