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VAP 2.2 StAV§ 18 Hausarbeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30220/18#abs-1 (1) In der zweiten Hälfte des Vorbereitungsdienstes haben die Referendarinnen und Referendare eine Hausarbeit anzufertigen. Die Aufgabenstellung der Hausarbeit umfasst die fachliche und rechtliche Bearbeitung eines Dienstgeschäftes aus dem Aufgabengebiet der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung. Die Hausarbeit wird von den Referendarinnen und Referendaren elektronisch bestehend aus einer Sachverhaltsdarstellung, einer fachlichen sowie verwaltungsrechtlichen Bewertung des Sachverhaltes und einer begründeten Entscheidung erstellt. Die Hausarbeit soll der Referendarin oder dem Referendar ermöglichen zu zeigen, dass sie oder er Sachverhalte aus der Praxis fachlich und verwaltungsrechtlich richtig erfassen, methodisch bearbeiten und das Ergebnis klar darstellen kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30220/18#abs-2 (2) Die Aufgabenstellung der Hausarbeit wird durch den Prüfungsausschuss festgelegt. Die Ausbildungsleitung legt die Gestaltungsrichtlinien fest.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30220/18#abs-3 (3) Die Bearbeitungszeit für die Hausarbeit beträgt zwei Wochen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30220/18#abs-4 (4) Zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses bewerten die Hausarbeit unabhängig voneinander und legen das Ergebnis mit einem Punktwert nach § 20 fest. Weichen die Bewertungen voneinander ab, so entscheidet der gesamte Prüfungsausschuss.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30220/18#abs-5 (5) Bei der Bewertung sind insbesondere die fachliche sowie verwaltungsrechtliche Einordnung des Sachverhaltes, der systematische Aufbau und die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung zu berücksichtigen. Die Bewertung ist zu begründen. § 17 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30220/18#abs-6 (6) Der Referendarin oder dem Referendar ist Gelegenheit zu geben, die Bewertung der Hausarbeit mit einem der Prüfer in Anwesenheit der Ausbildungsleitung zu besprechen. Danach erhält die Ausbildungsleitung die Hausarbeit.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30220/18#abs-7 (7) Ist die Hausarbeit mit „mangelhaft“ oder schlechter beurteilt, so ist der Referendarin oder dem Referendar eine neue Hausarbeit zu stellen. Wird auch diese mit „mangelhaft“ oder schlechter beurteilt, gilt die Rechtsfolge des § 22 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBI. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist.