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VAP 2.2 StAV

§ 16 Aufsicht bei den Klausuren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30220/16#abs-1 (1) Die Ausbildungsleitung bestimmt die aufsichtführende Person (Aufsicht). Der Aufsicht sind die Aufgaben durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses, bei dessen Verhinderung durch die Ausbildungsleitung, in einem versiegelten Umschlag zu übergeben. Die Aufsicht öffnet den Umschlag zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der Referendarinnen oder Referendare.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30220/16#abs-2 (2) Der Verlauf der Klausur richtet sich nach den Vorgaben der Anlage 4 c.

§ 15 § 17