nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 16 NW_30220 (Nordrhein-Westfalen) — Aufsicht bei den Klausuren

VAP 2.2 StAV

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildungsleitung bestimmt die aufsichtführende Person (Aufsicht). Der Aufsicht sind die Aufgaben durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses, bei dessen Verhinderung durch die Ausbildungsleitung, in einem versiegelten Umschlag zu übergeben. Die Aufsicht öffnet den Umschlag zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der Referendarinnen oder Referendare.

(2) Der Verlauf der Klausur richtet sich nach den Vorgaben der Anlage 4 c.