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# § 13 NW_30220 (Nordrhein-Westfalen) — Vorzeitige Beendigung des Vorbereitungsdienstes

VAP 2.2 StAV  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Referendarinnen oder Referendare können durch Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 23 Absatz 4 Beamtenstatusgesetz vorliegen.

(2) Wenn in mehr als einem Ausbildungsbericht ein oder mehrere Leistungs- oder Verhaltensmerkmale mit weniger als 7,5 Punkten bewertet worden sind oder mehr als eine Klausur mit weniger als 7,5 Punkten bewertet worden sind, ist die Referendarin oder der Referendar durch Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen.

(3) Die Referendarin oder der Referendare können den Vorbereitungsdienst jederzeit beenden.

(4) Das Beamtenverhältnis endet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Vorbereitungsdienst nach Absatz 1 oder 2 beendet wird.

Teil 3

Prüfungsverfahren

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Zitiervorschlag: § 13 NW_30220 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30220/13

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