Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Regelung der Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
Regelung der Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und …§ 7 Zahlweg
Stand: 26.08.2026
Die Zahlungen nach dieser Entschädigungsregelung erfolgen auf dem Überweisungsweg auf ein Konto bei einem Geldinstitut.