Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Regelung der Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
Regelung der Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und …§ 2 Erstattung barer Auslagen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30216/2#abs-1 (1) Bei Reisen, die zur Erfüllung der Aufgaben eines Mitglieds von Selbstverwaltungsorganen oder Ausschüssen erforderlich sind oder die sonst auf Beschluss eines Selbstverwaltungsorgans oder Ausschusses durchgeführt werden, erfolgt die Erstattung der baren Auslagen einschließlich der Nebenkosten nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes Nordrhein-Westfalen (LRKG) in der jeweils geltenden Fassung, ferner nach Maßgabe der aufgrund des LRKG erlassenen, jeweils geltenden Rechtsverordnungen, sofern in den Absätzen 2 bis 4 nichts abweichendes geregelt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30216/2#abs-2 (2) Soweit bare Auslagen nicht oder nur schwer nachweisbar sind, genügt die Glaubhaftmachung durch Einzelaufstellung und schriftliche Erklärung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30216/2#abs-3 (3) Sofern ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans oder eines von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschusses einen Personenkraftwagen benutzt und hierbei eine berufsmäßige Kraftfahrerin oder einen berufsmäßigen Kraftfahrer in Anspruch nimmt oder aufgrund körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug selbst zu führen, wird auch der Kraftfahrerin oder dem Kraftfahrer Tagegeld und bei mehrtägigen Dienstreisen Übernachtungskostenerstattung nach dem LRKG gewährt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30216/2#abs-4 (4) Für Reisen werden die tatsächlich entstandenen notwendigen Kosten nach Maßgabe folgender Kriterien erstattet:
1. Die Nutzungskosten eines Kraftfahrzeuges werden durch eine Wegstreckenentschädigung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 LRKG abgegolten.
2. Bei Flügen werden grundsätzlich die Kosten für die Benutzung der Economy- (Touristen-)klasse als erforderliche Aufwendungen angesehen.
3. Bei Bahnfahrten werden erstattet:
a) Fahrscheine bis zur Höhe der ersten Klasse,
b) Aufpreise und Zuschläge für Züge,
c) Reservierungsentgelte,
d) Bettkarten oder Liegeplatzzuschläge.
Kosten für Fahrten vom und zum Bahnhof bzw. Flughafen sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Kosten werden ebenfalls erstattet.