Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung der Laufbahnprüfungen für die Laufbahn des höheren Forstdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen vor den Prüfungsausschüssen für die Laufbahn agrar- und umweltbezogene Dienste, Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt des Landes Niedersachsen

Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung der Laufbahnprüfungen …

§ 6 Kündigung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Diese Vereinbarung kann von beiden Ländern ohne Angabe von Gründen zum 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals zum 1. Januar 2011, unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Von einer Kündigung sind die laufenden Prüfungsverfahren nicht betroffen.

Hannover, den 27. April 2010

Für das Land Niedersachsen

der Minister

für Ernährung, Landwirtschaft,

Verbraucherschutz und Landesentwicklung

Hans Heinrich E h l e n

Düsseldorf, den 10. Mai 2010

Für das Land Nordrhein-Westfalen

der Minister

für Umwelt und Naturschutz,

Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Eckhard U h l e n b e r g

§ 5