Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung der Laufbahnprüfungen für die Laufbahn des höheren Forstdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen vor den Prüfungsausschüssen für die Laufbahn agrar- und umweltbezogene Dienste, Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt des Landes Niedersachsen

Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung der Laufbahnprüfungen …

§ 3 Prüfungsausschuss

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Für das Land Nordrhein-Westfalen benennt der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen dem niedersächsischen Fachministerium eine ausreichende Zahl an Prüferinnen und Prüfern sowie Stellvertreterinnen und Stellvertretern mit der Befähigung gem. § 7 Absatz 2 der APVO-Forst zur Berufung in die Prüfungsausschüsse. Die Anzahl und die Qualifikation der benannten Personen muss sicherstellen, dass die Prüfung und Bewertung der länderspezifischen Prüfungsgebiete gem. § 8 Absatz 3 der APVO-Forst in ausreichender Form gewährleistet werden kann.

§ 2 § 4