Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 3
Fn 3§ 9 Disziplinarrechtliche Zuständigkeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30158/9#abs-1 (1) Die Befugnis zur Entscheidung über die Zahlung und Entziehung des Unterhaltsbeitrags übertrage ich auf die nachgeordneten dienstvorgesetzten Stellen im Sinne des § 17 Absatz 5 Satz 1 Landesdisziplinargesetz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30158/9#abs-2 (2) Die Disziplinarbefugnisse gegenüber dem ehemaligen beamteten Personal, das in den Ruhestand getreten ist, übertrage ich auf die nachgeordneten dienstvorgesetzten Stellen im Sinne des § 17 Absatz 5 Satz 1 Landesdisziplinargesetz.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30158/9#abs-3 (3) Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden im Sinne des § 41 Absatz 1 Landesdisziplinargesetz und die gerichtliche Vertretung des Dienstherrn bei Klagen, die ihren Ursprung im Landesdisziplinargesetz haben, richtet sich nach § 7.