(1) Dem Prüfungsausschuss gehören fünf Mitglieder an:
1. zwei Beauftragte der Arbeitgeber
2. zwei Beauftragte der Arbeitnehmer
3. eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule.
Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen/Stellvertreter.
(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für längstens fünf Jahre berufen.