nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 2 NW_30069 (Nordrhein-Westfalen) — Zusammensetzung und Berufung(§ 40 BBiG)

Prüfungsordnung der Bezirksregierung Düsseldorf für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf Fachangestellte/Fachangestellter für Bäderbetriebe für das Land Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem Prüfungsausschuss gehören fünf Mitglieder an:

1. zwei Beauftragte der Arbeitgeber

2. zwei Beauftragte der Arbeitnehmer

3. eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule.

Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen/Stellvertreter.

(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für längstens fünf Jahre berufen.