Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“ in Nordrhein-Westfalen

Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss …

§ 5 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30067/5#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und dessen/deren Stellvertreter/in. Der/die Vorsitzende und sein/e/ihre Stellvertreter/in sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30067/5#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens aber drei Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit oder fehlendem Einvernehmen gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 4 § 6