Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“ in Nordrhein-Westfalen

Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss …

§ 18 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30067/18#abs-1 (1) Prüfungsteilnehmende, die eine Täuschungshandlung begehen, kann der/die Aufsichtsführende die weitere Teilnahme an der Fortbildungsprüfung unter Vorbehalt gestatten. Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann der/die Aufsichtsführende den Prüfungsteilnehmenden von der weiteren Teilnahme an der Fortbildungsprüfung ausschließen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30067/18#abs-2 (2) Über die Folgen einer Täuschungshandlung oder eines Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des/der Prüfungsteilnehmenden. Der Prüfungsausschuss kann je nach Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes die Wiederholung der schriftlichen Aufsichtsarbeit anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30067/18#abs-3 (3) Absatz 2 gilt für Täuschungshandlungen bei der Anfertigung der praxisbezogenen Projektarbeit entsprechend.

§ 17 § 19