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# § 18 NW_30067 (Nordrhein-Westfalen) — Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“ in Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Prüfungsteilnehmende, die eine Täuschungshandlung begehen, kann der/die Aufsichtsführende die weitere Teilnahme an der Fortbildungsprüfung unter Vorbehalt gestatten. Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann der/die Aufsichtsführende den Prüfungsteilnehmenden von der weiteren Teilnahme an der Fortbildungsprüfung ausschließen.

(2) Über die Folgen einer Täuschungshandlung oder eines Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des/der Prüfungsteilnehmenden. Der Prüfungsausschuss kann je nach Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes die Wiederholung der schriftlichen Aufsichtsarbeit anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.

(3) Absatz 2 gilt für Täuschungshandlungen bei der Anfertigung der praxisbezogenen Projektarbeit entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 18 NW_30067 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30067/18

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