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HintG NRW

§ 25 Dreißigjährige Frist

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30064/25#abs-1 (1) In den übrigen Fällen erlischt der Anspruch auf Herausgabe mit dem Ablauf von 30 Jahren nach der Hinterlegung, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt ein begründeter Antrag auf Herausgabe vorliegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30064/25#abs-2 (2) Bei Hinterlegungen auf Grund der §§ 1844, 1845 des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 1667 Absatz 2, § 1888 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) müssen außerdem 20 Jahre seit dem Zeitpunkt abgelaufen sein, in dem die elterliche Sorge, die Betreuung, die Vormundschaft oder Pflegschaft beendet ist. In den Fällen der Abwesenheitspflegschaft genügt der Ablauf der in Absatz 1 bestimmten Frist.

§ 24 § 26