Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen auf dem Gebiet des Bergrechts
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von …§ 4 Zuständigkeit nach dem Markscheidergesetz
Stand: 26.08.2026
Zuständige Behörde nach dem Markscheidergesetz ist die Bezirksregierung Arnsberg.