Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des energiebedingten Klimaschutzes
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des energiebedingten …§ 3
Stand: 26.08.2026
Der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein- Westfalen ist zuständige Behörde für die Bestätigung gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250) in der jeweils geltenden Fassung.