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Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Straßenrecht und …

§ 1 Zuständige Behörden im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30040/1#abs-1 (1) Oberste Landesstraßenbaubehörde im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes ist das für das Straßenwesen zuständige Ministerium.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30040/1#abs-2 (2) Die Aufgaben der Straßenbaubehörde im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes werden für Bundesstraßen vom Landesbetrieb Straßenbau, soweit die Gemeinden Träger der Straßenbaulast sind (§ 5 Absatz 2 bis 3 Bundesfernstraßengesetz), von diesen wahrgenommen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30040/1#abs-3 (3) Höhere Verwaltungsbehörde und Anhörungsbehörde für Bundesstraßen im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes ist die Bezirksregierung. Berührt ein Vorhaben die örtliche Zuständigkeit mehrerer Bezirksregierungen oder ist für ein Vorhaben eine Abweichung von der örtlichen Zuständigkeit aus Gründen einer ausgewogenen Verteilung von Verfahren auf die Bezirksregierungen geboten, bestimmt das für Straßenwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium die zuständige Bezirksregierung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30040/1#abs-4 (4) Die Bezirksregierung ist Anhörungsbehörde auch in Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für Bundesautobahnen auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen, die zum 1. Januar 2021 bereits eingeleitet worden sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30040/1#abs-5 (5) Die Straßenaufsicht gemäß § 20 Bundesfernstraßengesetz wird für Bundesstraßen von dem für das Straßenwesen zuständigen Ministerium ausgeübt.

§ 2