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Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Erhebung von …

§ 8 Kostenschuldner

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30039/8#abs-1 (1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

1. wer die Amtshandlung verursacht oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

2. wer die Kosten durch eine von der LfM abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,

3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30039/8#abs-2 (2) Mehrere Kostenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 7 § 9