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§ 8 NW_30039 (Nordrhein-Westfalen) — Kostenschuldner

Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen - Gebührensatzung -

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

1. wer die Amtshandlung verursacht oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

2. wer die Kosten durch eine von der LfM abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,

3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Kostenschuldner sind Gesamtschuldner.