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Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Erhebung von …

§ 6 Säumniszuschlag

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30039/6#abs-1 (1) Werden bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag Gebühren oder Auslagen nicht entrichtet, so kann für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen Betrages erhoben werden, wenn dieser fünfzig Euro übersteigt. Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis von bis zu fünf Tagen nicht erhoben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30039/6#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für Säumniszuschläge, die nicht rechtzeitig entrichtet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30039/6#abs-3 (3) Für die Berechnung des Säumniszuschlages wird der rückständige Betrag auf volle fünfzig Euro nach unten abgerundet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30039/6#abs-4 (4) Die Gebühren und Auslagen gelten als entrichtet

a) bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tage des Eingangs bei der LfM,

b) bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der LfM oder bei Einzahlung mit Zahlkarte oder Postanweisung an dem Tage, an dem der Betrag dem Konto oder der Kasse gutgeschrieben wird.

§ 5 § 7