Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen - Gebührensatzung -
Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Erhebung von …§ 5 Entstehung der Gebührenschuld und Fälligkeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30039/5#abs-1 (1) Soweit ein Antrag notwendig ist, entsteht die Gebührenschuld dem Grunde nach mit dessen Eingang bei der LfM, der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Im Übrigen entsteht die Gebührenschuld dem Grunde und der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Es ist die Gebührensatzung in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30039/5#abs-2 (2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages, in den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 4 zweiter Halbsatz und Nummer 6 zweiter Halbsatz mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30039/5#abs-3 (3) Die Verwaltungsgebühren und der Auslagenersatz werden mit der Bekanntgabe der Gebührenentscheidung an den Gebührenschuldner fällig, wenn nicht die LfM einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30039/5#abs-4 (4) Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur voraussichtlichen Höhe der Kosten abhängig gemacht werden. Dabei ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses zu setzen. Wird der Kostenvorschuss nicht binnen dieser Frist eingezahlt, so kann die LfM den Antrag als zurückgenommen behandeln; darauf ist bei der Anforderung des Kostenvorschusses hinzuweisen. Die LfM kann außerdem eine Amtshandlung, die auf Antrag vorgenommen wird, von der Zahlung rückständiger Kosten aus vorangegangenen Verwaltungsverfahren gleicher Art abhängig machen, soweit dies der Billigkeit nicht widerspricht.