Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen - Gebührensatzung -

Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Erhebung von …

§ 10 Rechtsbehelf

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30039/10#abs-1 (1) Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Sachentscheidung oder selbstständig angefochten werden; der Rechtsbehelf gegen eine Sachentscheidung erstreckt sich auch auf die Kostenentscheidung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30039/10#abs-2 (2) Wird eine Kostenentscheidung selbstständig angefochten, so ist das Rechtsbehelfsverfahren kostenrechtlich als selbstständiges Verfahren zu behandeln.

§ 9 § 11