Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 8
Fn 8§ 9 Theoretische Ausbildung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30018/9#abs-1 (1) Die theoretische Ausbildung erfolgt nach dem Musterausbildungsplan in den Ausbildungsbehörden und in zentralen Lehrgängen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30018/9#abs-2 (2) Die theoretische Ausbildung trägt neben der Vermittlung der allgemeinen und fachbezogenen theoretischen Kenntnisse dazu bei, die Initiative der Anwärterinnen und Anwärter zum Eigenstudium zu fördern.