Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 8

Fn 8

§ 10 Verantwortliche Personen in der Ausbildung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30018/10#abs-1 (1) Das Ministerium bestimmt eine Beamtin oder einen Beamten der Ämtergruppe der Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung zur Ausbildungsleitung sowie geeignete Beschäftigte der Ämtergruppe der Laufbahn der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, die erfolgreich den Vorbereitungsdienst für den technischen Verwaltungsdienst in der staatlichen Arbeitsschutzverwaltung absolviert haben, zu deren Unterstützung. Die Ausbildungsleitung überwacht die Einhaltung des Ausbildungsplans, organisiert und führt die zentralen Lehrgänge durch und betreut die Anwärterinnen und Anwärter während der Ausbildungszeit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30018/10#abs-2 (2) Die Leitung der Ausbildungsbehörde bestimmt eine geeignete Beamtin oder einen geeigneten Beamten der Ämtergruppe der Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, aus den Dezernaten Betrieblicher Arbeitsschutz oder Technischer Arbeitsschutz zum Ausbildungsbeauftragten. Die oder der Ausbildungsbeauftragte ist für die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter in der Ausbildungsbehörde verantwortlich. Die oder der Ausbildungsbeauftragte erstellt im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung einen Ausbildungsplan nach dem Muster der Anlage 3.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30018/10#abs-3 (3) Die Leitung der Ausbildungsbehörde bestimmt geeignete Beamtinnen und Beamte der Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierung zu Ausbildenden. Diese Personen unterstützen die Ausbildungsbeauftragte oder den Ausbildungsbeauftragten und überwachen insbesondere die Einhaltung des Ausbildungsplans.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30018/10#abs-4 (4) Für die Ausbildung in einer Fachaufgabe, der Dezernate Betrieblicher Arbeitsschutz oder Technischer Arbeitsschutz der Bezirksregierungen, ist die Dezernentin oder der Dezernent dieser Fachaufgabe verantwortlich.

§ 9 § 11