Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VAP 2.1 StAV
VAP 2.1 StAV§ 7 Dauer
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30018/7#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst dauert einschließlich der Prüfungen und des Erholungsurlaubs 15 Monate, wenn dieser in Vollzeit absolviert wird. Aufgrund besonderer persönlicher Umstände und eines berechtigten Interesses (insbesondere Betreuung eigener Kinder sowie pflegebedürftiger naher Angehöriger, gesundheitlicher Beeinträchtigungen) besteht die Möglichkeit, im Einzelfall die Ausbildungsanteile in der Ausbildungsbehörde in Teilzeit durchzuführen. Über die Durchführung der Ausbildung in Teilzeit und die damit verbundene Verlängerung der Ausbildungszeit entscheidet das Ministerium nach Stellungnahme der Ausbildungsbehörde und der Ausbildungsleitung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30018/7#abs-2 (2) Die Inhalte der Ausbildung ergeben sich aus dem Musterausbildungsplan (Anlage 1).