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# § 7 NW_30018 (Nordrhein-Westfalen) — Dauer

VAP 2.1 StAV  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert einschließlich der Prüfungen und des Erholungsurlaubs 15 Monate, wenn dieser in Vollzeit absolviert wird. Aufgrund besonderer persönlicher Umstände und eines berechtigten Interesses (insbesondere Betreuung eigener Kinder sowie pflegebedürftiger naher Angehöriger, gesundheitlicher Beeinträchtigungen) besteht die Möglichkeit, im Einzelfall die Ausbildungsanteile in der Ausbildungsbehörde in Teilzeit durchzuführen. Über die Durchführung der Ausbildung in Teilzeit und die damit verbundene Verlängerung der Ausbildungszeit entscheidet das Ministerium nach Stellungnahme der Ausbildungsbehörde und der Ausbildungsleitung.

(2) Die Inhalte der Ausbildung ergeben sich aus dem Musterausbildungsplan (Anlage 1).

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Zitiervorschlag: § 7 NW_30018 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30018/7

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