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VAP 2.1 StAV§ 5 Einstellung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30018/5#abs-1 (1) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden von der ausbildenden Bezirksregierung (Ausbildungsbehörde) in den Vorbereitungsdienst eingestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30018/5#abs-2 (2) Vor der Einstellung haben sie folgende Unterlagen beglaubigt oder im Original beizubringen:
1. Die Geburtsurkunde,
2. ggf. Heiratsurkunde, Lebenspartnerschaftsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder,
3. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf,
4. ein von der zuständigen Meldebehörde ausgestelltes „Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“, das nicht älter als drei Monate sein darf und
5. eine Erklärung darüber, ob gegen sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist und ob sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30018/5#abs-3 (3) Nach dem Vorbereitungsdienst besteht kein Anspruch auf eine anschließende Verwendung im öffentlichen Dienst. Auf die Rechtsfolgen des § 22 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird hingewiesen.