Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VAP 2.1 StAV
VAP 2.1 StAV§ 33 Übergangsvorschriften
Stand: 26.08.2026
Für vor dem 1. Juni 2020 eingestellte Anwärterinnen und Anwärter ist diese Verordnung in der am 14. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden.