Für vor dem 1. Juni 2020 eingestellte Anwärterinnen und Anwärter ist diese Verordnung in der am 14. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
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Für vor dem 1. Juni 2020 eingestellte Anwärterinnen und Anwärter ist diese Verordnung in der am 14. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden.