Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 8
Fn 8§ 2 Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30018/2#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung der Gewerbeoberinspektoranwärterinnen und Gewerbeoberinspektoranwärter für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30018/2#abs-2 (2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und
2. grundsätzlich mindestens das Abschlusszeugnis eines zu einem Bachelorgrad führenden Studiums in einem für den Staatlichen Arbeitsschutz geeigneten technischen, naturwissenschaftlichen oder anderweitigem Studiengang an einer Fachhochschule, einer Universität, einer technischen Hochschule, einer Berufsakademie oder einer anderen gleichstehenden Hochschule besitzt.