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§ 2 NW_30018 (Nordrhein-Westfalen) — Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen

VAP 2.1 StAV

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 02.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung der Gewerbeoberinspektoranwärterinnen und Gewerbeoberinspektoranwärter für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und

1. mindestens über ein Abschlusszeugnis eines zu einem Bachelorgrad oder einer entsprechenden Qualifikation führenden für die Staatliche Arbeitsschutzverwaltung geeigneten technischen, naturwissenschaftlichen oder anderweitigem Studiums, insbesondere der Fachrichtungen Maschinenbau, Sicherheitstechnik, Elektrotechnik, Physikalische Technik, Kunststofftechnik, Chemie, Bauingenieurwesen oder Psychologie, an einer Fachhochschule, einer Universität, einer technischen Hochschule, einer Berufsakademie oder einer gleichstehenden Hochschule verfügt oder

2. eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen gesetzlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und in einer für die Staatliche Arbeitsschutzverwaltung geeigneten Fachrichtung den „Bachelor Professional“ führt oder eine Technikerprüfung an einer Fachakademie oder einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule, die Meisterprüfung im Handwerk oder die Industriemeisterprüfung in einer für die Staatliche Arbeitsschutzverwaltung geeigneten Fachrichtung bestanden hat.