Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / WBVO-Pflege-NRW
WBVO-Pflege-NRW§ 44 Übergangsvorschrift
Stand: 26.08.2026
Ab dem 1. Januar 2024 ist die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen für die Durchführung von Weiterbildungen in den Pflegeberufen zuständig. Vor dem 1. Januar 2024 begonnene Weiterbildungen werden nach dieser Verordnung durchgeführt. Im Übrigen gilt § 120 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403) in der jeweils geltenden Fassung.
Teil 4
Schlussbestimmung