Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / WBVO-Pflege-NRW

WBVO-Pflege-NRW

§ 44 Übergangsvorschrift

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Ab dem 1. Januar 2024 ist die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen für die Durchführung von Weiterbildungen in den Pflegeberufen zuständig. Vor dem 1. Januar 2024 begonnene Weiterbildungen werden nach dieser Verordnung durchgeführt. Im Übrigen gilt § 120 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403) in der jeweils geltenden Fassung.

Teil 4

Schlussbestimmung

§ 43 § 45