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WBVO-Pflege-NRW

§ 44 Übergangsvorschrift

Stand: 01.01.2024

Nordrhein-Westfalen

Ab dem 1. Januar 2024 ist die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen für die Durchführung von Weiterbildungen in den Pflegeberufen zuständig. Vor dem 1. Januar 2024 begonnene Weiterbildungen werden nach dieser Verordnung durchgeführt. Im Übrigen gilt § 120 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403) in der jeweils geltenden Fassung.

Teil 4

Schlussbestimmung

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