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WBVO-Pflege-NRW

§ 41 Pflichten des Dienstleistungserbringers

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30017/41#abs-1 (1) Der dienstleistungserbringende Weiterbildungsträger ist verpflichtet, den Einheitlichen Ansprechpartner nach § 39 und die zuständige Behörde über folgende Änderungen zu informieren:

1. Gründung einer weiteren Weiterbildungsstätte und

2. Änderung in den Verhältnissen, die zu einer Überprüfung der staatlichen Anerkennung der Weiterbildungsstätte führt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30017/41#abs-2 (2) Der Dienstleistungserbringer ist verpflichtet, den Teilnehmenden der Weiterbildung folgende Informationen in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen:

1. Rechtsstatus und Rechtsform sowie die Anschrift der Niederlassung,

2. Adresse der für die staatliche Anerkennung der Weiterbildungsstätte zuständigen Behörde und des Einheitlichen Ansprechpartners nach § 39,

3. Identifikationsnummer der Finanzbehörde und

4. etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen, Vertragsklauseln, Angaben über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder den Gerichtsstand.

§ 40 § 42