Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / WBVO-Pflege-NRW
WBVO-Pflege-NRW§ 38 Dienstleistungserbringung
Stand: 26.08.2026
Weiterbildungsträger anderer Mitgliedsstaaten sind berechtigt, Dienstleistungen nach dieser Verordnung zu erbringen, wenn der Dienstleistungserbringer rechtmäßig in einem anderen europäischen Mitgliedsstaat niedergelassen ist. Dienst leistende Weiterbildungsträger unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen wie vergleichbare deutsche Weiterbildungsträger.