Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / WBVO-Pflege-NRW
WBVO-Pflege-NRW§ 29 Dauer und Schwerpunkte der theoretischen und praktischen Weiterbildung
Stand: 26.08.2026
Die theoretische Weiterbildung umfasst mindestens 720 Stunden à 45 Minuten. Die praktische Weiterbildung umfasst mindestens 1 200 Stunden à 60 Minuten unter Anleitung, davon mindestens 400 Stunden in der Chirurgie incl. Kinderchirurgie (Viszeral-, Gefäßchirurgie, Urologie, Gynäkologie), 300 Stunden in weiteren chirurgischen Einsatzbereichen (HNO-, Augen-, Neurochirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Herz/Thoraxchirurgie, Hand- und plastische Chirurgie), 300 Stunden in der Orthopädie und Unfallchirurgie, 200 Stunden in einer alternativen OP-Einrichtung. Zuzüglich zu den Stunden der theoretischen und praktischen Weiterbildung nach den Sätzen 1 und 2 sind die Modulprüfungen nach § 8 durchzuführen.