Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / WBVO-Pflege-NRW
WBVO-Pflege-NRW§ 1 Weiterbildungsstätten
Stand: 26.08.2026
Die Weiterbildungen nach dieser Verordnung werden an Weiterbildungsstätten durchgeführt, die von der Bezirksregierung oder von der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen zugelassen sind. Die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung der Weiterbildungsstätten bestimmen sich nach Teil II.