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§ 1 NW_30017 (Nordrhein-Westfalen) — Weiterbildungsstätten

WBVO-Pflege-NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Weiterbildungen nach dieser Verordnung werden an Weiterbildungsstätten durchgeführt, die von der Bezirksregierung oder von der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen zugelassen sind. Die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung der Weiterbildungsstätten bestimmen sich nach Teil II.