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Betriebssatzung für die LVR-Kliniken des Landschaftsverbandes Rheinland

Volltext

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Vom 28. August 2009

Aufgrund von § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 2009 (GV. NRW. S. 254), hat die Landschaftsversammlung Rheinland am 28. August 2009 folgende Neufassung der Betriebssatzung für die LVR-Kliniken des Landschaftsverbandes Rheinland beschlossen:

Präambel

Der Landschaftsverband Rheinland als Träger der LVR-Kliniken bekennt sich zu seiner Verantwortung, eine qualitativ hochwertige, gemeindenahe und differenzierte psychiatrische Versorgung für die Menschen im Rheinland zu gewährleisten, die sich an einem von Würde und Achtung geprägten Menschenbild orientiert. Ziel aller Anstrengungen ist es, die Lebensqualität der ihm anvertrauten Menschen fortlaufend zu verbessern und ihre bestmögliche Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erreichen.

Zur Erreichung dieses Zieles beteiligen sich die Kliniken des Landschaftsverbandes Rheinland als regionale Dienstleistungs- und Kompetenzzentren für seelische Gesundheit an der Weiterentwicklung der psychiatrischen sowie psychosozialen Versorgungsstrukturen in ihren Regionen. Sie agieren dabei in enger und partnerschaftlicher Vernetzung mit den Anbietern der gemeindepsychiatrischen Verbünde.

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

§ 1