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WFNG NRW

§ 33 Begrenzung der höheren Verzinsung bei Darlehen fürMiet- und Genossenschaftswohnungen aus nicht öffentlichen Mittelnund Wohnungsfürsorgemitteln für Landesbedienstete derPersonengruppen II und III

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29998/33#abs-1 (1) Bei Baudarlehen kann die Verzinsung frühestens zum 1. Januar 2011 auf den nach § 31 zulässigen Zinssatz angehoben werden. Eine Zinsanhebung ist jedoch nur unter der Voraussetzung zulässig, dass der geförderte Wohnraum nicht mehr der Zweckbestimmung unterliegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29998/33#abs-2 (2) Bei Aufwendungsdarlehen kann die Verzinsung frühestens zum 1. Januar 2011 auf 2 Prozent jährlich angehoben werden. Liegt die Verzinsung aufgrund von Zinserhöhungen, die vor dem 1. Januar 2011 durchgeführt worden sind, über 2 Prozent jährlich, so ist die bereits erreichte Verzinsung beizubehalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29998/33#abs-3 (3) Sind neben Baudarlehen auch Aufwendungsdarlehen gewährt worden, die noch valutieren und deren Verzinsung über 2 Prozent jährlich liegt, so ist der diesen Prozentsatz übersteigende Betrag des Aufwendungsdarlehens auf die Verzinsung des Baudarlehens nach Absatz 1 anzurechnen.

§ 32 § 34