Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / WFNG NRW

WFNG NRW

§ 30 Grundsatz der Verzinsung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29998/30#abs-1 (1) Die Verzinsung von Wohnraumförderdarlehen aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen für Wohnraum im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 richtet sich nach den vertraglichen Regelungen unter Berücksichtigung des § 37.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29998/30#abs-2 (2) Die Verzinsung von Wohnraumförderdarlehen aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen für Wohnraum im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 richtet sich nach den vertraglichen Regelungen mit der Einschränkung nach §§ 37 und 39.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29998/30#abs-3 (3) Die Verzinsung von Wohnungsbauförderungsdarlehen für Wohnraum im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen oder aus öffentlichen Mitteln der Gemeinden und Gemeindeverbände richtet sich nach den vertraglichen Regelungen und §§ 31 bis 38. Ausgenommen hiervon sind:

1. Darlehen gemäß der Richtlinie zur Förderung der Modernisierung von Wohnungen (ModR),

2. Darlehen im Rahmen der Kombinationsförderung bei Miet- und Genossenschaftswohnungen gemäß Nummer 2.4 Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) der Jahre 1994 bis 2002,

3. Darlehen nach den Bestimmungen zur Einkommensabhängigen Förderung von Mietwohnungen (WFB-EAF),

4. Darlehen mit verkürzter Bindung nach Nummer 2.211 WFB der Jahre 2001 und 2002

in der zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Fassung.

§ 29 § 31