Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Staatsvertrages über die Einrichtung eines nationalen Mechanismus aller Länder nach Artikel 3 des Fakultativprotokolls vom 18. Dezember 2002 zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

Bekanntmachung des Staatsvertrages über die Einrichtung eines nationalen Mechanismus …

Art 11

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Der Vertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt am Ersten des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde der vertragschließenden Länder bei dem Hessischen Ministerium der Justiz, für Integration und Europa hinterlegt ist. Die Hessische Staatskanzlei teilt den übrigen beteiligten Ländern den Zeitpunkt der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.

Für das Land Baden-Württemberg:

Der Minister der Justiz

Für das Land Berlin:

Die Senatorin für Justiz

Für die Freie Hansestadt Bremen:

Der Senator für Justiz und Verfassung

Für das Land Hessen:

Der Minister der Justiz, für Integration und Europa

Für das Land Niedersachsen:

Der Justizminister

Für das Land Rheinland-Pfalz:

Der Minister der Justiz

Für den Freistaat Sachsen:

Der Staatsminister der Justiz

Für das Land Schleswig-Holstein:

Der Minister für Justiz, Arbeit und Europa

Für den Freistaat Bayern:

Die Staatsministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

Für das Land Brandenburg:

Die Ministerin der Justiz

Für die Freie und Hansestadt Hamburg:

Der Präses der Justizbehörde

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:

Die Justizministerin

Für das Land Nordrhein-Westfalen:

Die Justizministerin

Für das Saarland:

Der Minister für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales

Für das Land Sachsen-Anhalt:

Die Ministerin der Justiz

Für den Freistaat Thüringen:

Die Justizministerin

Art 10